Inhaltsverzeichnis

Gründungsversammlung

Formalia

Satzung

Satzung des Liquid Erfurt e.V.
- E N T W U R F -


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Liquid Erfurt e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen wer­den.
(2)  Der Vereinssitz ist Erfurt.
(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von demokratischer Mitbestimmung sowie diesbezüglicher staatsbürgerlicher Bildung im Sinne des Grundgesetzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Bürgerbeteiligungs­plattformen sowie durch Veranstaltungen und Schulungen zum Thema demokratische Mitbestim­mung.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseiti­gen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien.
(3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen, an ähnlichen Themen arbeitenden Organi­sationen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Liquid Erfurt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  und mildtätige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord­nung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Liquid Erfurt e.V. dürfen alle natürlichen und juristischen Personen werden. 
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Kommt im Vorstand keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr­heit über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Nominierten in Textform mitgeteilt. Die Mitglied­schaft beginnt erst mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
(3) Die Mitgliedschaft endet: 
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlö­schen);
b) nach Kündigung eines Mitgliedes in Textform;
c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Verbleiben des Mitgliedes nach der An­sicht ihrer Mehrheit das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen könnte; dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gehör zu gewähren;
d) bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist das Mitglied zu hören.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Zahlweise in einer von der Mitglie­derversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natür­lichen und an­deren Personen unterscheiden soll.

§ 7 Organe 
Die Organe des Liquid Erfurt e.V. sind: 
1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand 

§ 8 Mitgliederversammlung 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins auf Vorstandsbe­schluß mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindes­tens 25 % der Mitglieder einberufen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitglie­derversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben oder als elektronische Mail abgesandt worden ist. 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Liquid Erfurt e.V.. Sie ist für alle Angelegen­heiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat ins­besondere die folgenden Aufgaben: 
a) sie wählt einen Vorstand;
b) sie wählt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr;
c) sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
d) sie beschließt über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluss ist eine Zweidrittelmehr­heit innerhalb der Versammlung erforderlich;
e) sie beschließt über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 10 Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedem, die aus ihrer Mitte den Vorsitzen­den, den Stellvertreter des Vorsitzenden und den Schatzmeister wählen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand wird einmal im Kalenderjahr gewählt. 
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für be­stimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder (als geschäftsführendes Vorstandsmitglied) von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung festsetzen. An der Beschlussfassung darüber ist das betroffene Vor­standsmitglied nicht beteiligt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung innerhalb des Vor­standes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekom­mens seiner Beschlüsse regelt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und für die sat­zungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. 
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er führt die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen durch.
b) Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins;
c) Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
d) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über die wesentlichen Ange­legenheiten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder oder die Geschäftsstelle übertragen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerken­nung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Er wird ferner ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss, der von sämtlichen Vorstands­mitgliedern zu unterzeichnen ist, die Satzung auf Grund etwaiger Beanstandungen oder Ände­rungs- oder Er­gänzungswünsche des Registergerichts oder des Finanzamtes entsprechend zu än­dern.

§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Mehr Demokratie e. V.", welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 


- Ende der Satzung -

MB - Wer kann mit dieser Satzung leben? → eindeutig positiv


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Unterbrechung der Versammlung für 15 Minuten um 20:55 Uhr Fortsetzung der Versamlung um 21:16 Uhr Tim übergibt an den Wahlleiter


Wahl des Vorstandes


Die Kandidatenliste ist geschlossen um 21:26 Uhr



Marvin übergibt an Tim


Sonstiges

Abschließende Worte des Vorstandes

Schließung der Sitzung um 31.7.2013 um 21:37 Uhr


Gründungsmitglieder

Philipp Lehmann

Marvin Hedderich

Tim Staupendahl

Thomas Sänger

Jana Schütz

Christian Beuster

Udo Schönemann

Andrea Knabe-Schönemann