Hinweis des Glitzerkollektivs:


5. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv
 
[2] Die Satzung des Vereinswird mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, um einen § 5a mit folgendem Text ergänzt:

[3] Die Satzung des Vereins wird um einen § 5b mit folgendem Text ergänzt:

Begründung

— I. —
[10] Die Bestimmung in § 5a Abs. 1 soll den Stimmberechtigten und Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit geben, vor der Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag einer juristischen Person ein Bild von der betreffenden Organisation sich zu machen.

[11] Ohne diese Möglichkeit lässt sich nicht gut eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen.

[12] Zwar trifft zu, dass die Mitglieder des Vereins auch über die Aufnahme des Glitzerkollektivs entschieden haben, ohne sich zuvor im Dialog ein Bild von diesem Abstimmungsgegenstand machen zu können, doch heißt das freilich nicht, dass diese Verfahrensweise eine glückliche ist.

[13] Tatsächlich hat seinerzeit der Aufnahmeantrag des Glitzerkollektivs dazu geführt, dass von einem Stimmberechtigten ein galliger Redebeitrag im Abstimmungssystem hinterlassen wurde, der ehrverletzende und tatsachenwidrige Behauptungen enthält, und zwar in einem Ausmaß, das rechtfertigen würde, dessen Löschung zu verlangen.

[14] Dies hätte vermutlich vermieden werden können, wenn die Stimmberechtigten und Mitglieder des Vereins die Möglichkeit zu einem Dialog mit der Aufnahmeantragstellerin vor der Beschlussfassung über die Aufnahme gehabt hätten und wenn es eine nur mitglieder-öffentliche 
Mailingliste geben würde.

[15] Die Frage, ob eine Organisation, die einen Aufnahmeantrag stellt, bezahlt (»hauptamtlich«) oder unbezahlt (»ehrenamtlich«) geleitet wird, macht im wesentlichen keinen Unterschied für den Bedarf der Stimmberechtigten und Vereinsmitglieder, sich vor dem Aufnahmebeschluss ein Bild von der betreffenden Organsiation zu machen, denn sie bewirkt keine Änderung daran, dass Ständige Mitgliederversammlungen (SMV) und Fließende Demokratie zerbrechliche Dinge sind: Sie erfordern die Klärung datenschutz- und vereinigungsrechtlicher Details, die Beantwortung technischer und fachpolitischer Fragen, eine auf sie eingestellte Organisationskultur, geübte Praxis, eine Didaktik der eingesetzten Abstimmungsverfahren und ein ständiges Qualifizierungsangebot.

[16] Dies gilt nicht nur für Organsisationen, in denen eine SMV neu errichtet werden soll. Vielmehr bedarf auch der Betrieb einer bereits bestehenden SMV besonderer Sorgfalt und der Abwehr organisatorischer und technischer Betriebsrisiken.

[17] Gerade bei Organisationen, die unbezahlt geleitet werden, kann sich aus einem Gespräch vor Beschlussfassung über ihre Aufnahme ein besonderer Unterstützungsbedarf ergeben, dem dann nach Möglichkeit auch entsprochen werden sollte.

— II. — 

[20] Es wäre abwegig, aus der satzungsmäßigen Festschreibung eines Gesprächs mit einer Aufnahmeantragstellerin zu schlussfolgern, dass dieses Gespräch dem Ziel diene, den Vorstand der Organisation dazu zu bringen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dieser Organisation einzuhalten. Dies ist nicht Aufgabe des Vereins Liquid Erfurt e.V..

[21] Es muss aber ein Ziel eines verantwortungsvoll durchgeführten Aufnahmeverfahrens korporativer Mitglieder sein, sich ein Bild davon zu machen, ob die antragstellende Organisation, die in der Regel durch ihren Vorstand vertreten wird, eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass sie den Vereinsfrieden und den organisatorischen und technischen Betrieb der bereits vorhandenen Online-Abstimmungssysteme nicht gefährdet.

[22] Sich dieses Bild zu machen, ist in keiner Weise ehrenrührig; weder für den Verein Liquid Erfurt e.V. noch für die Aufnahmeantragstellerin, sondern ein Zeichen umsichtigen und bedachten Handelns.

[23] Obgleich es nicht Aufgabe des Vereins Liquid Erfurt e.V. ist, den Vorstand einer Organisation dazu zu bringen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dieser Organisation einzuhalten, kann es Umstände geben, in denen es zum Gesamtbild der Zuverlässigkeit einer Organisation beiträgt, wie eng ihr Vorstand die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung einhält.

[24] Das ist im besonderen immer dann der Fall, wenn die betreffende Aufnahmeantragstellerin selbst ihre Beschlüsse im Interesse der Sicherstellung guter Corporate Governanceveröffentlicht. Sie tut dies dann gerade eben zu dem Zweck, dass sich Stakeholderinnen, die außerhalb der Organisation angesiedelt sind, sich ein Bild von der Corporate Governance der betreffenden Organisation machen können.

[24a] In solchen Situation gibt es kaum einen überzeugenden Grund, ein solches Angebot vor der Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag nicht zu nutzen.

— III. —

[30] Niemand würde vernünfigerweise verlangen, dass nur einzelne korporative Mitglieder des Vereins Liquid Erfurt e.V. einem Gewaltschutzkonzept zustimmen sollen, andere korporative Mitglieder aber nicht. Dass ein Gewaltschutzkonzept, wenn es beschlossen wird, für alle 
korporativen Mitglieder gelten muss, liegt so sehr auf der Hand, dass es keiner besonderen Erwähnung bedarf.

[31] Nichts desto trotz können es Erfahrungen mit nur einer einzelnen Antragsstellerin sein, die die Notwendigkeit der Einführung oder der Weiterentwicklung eines Gewaltschutzkonzeptes signalisieren.

[32] Die beantragten Bestimmungen in § 5a Abs. 2 und § 5b Abs. 1 sollen sicherstellen, dass die drei gegenwärtigen korporativen Mitglieder des Vereins einem Gewaltschutzkonzept in absehbarer Zeit zustimmen und dass dies auch alle künfig beitretenden korporativen Mitglieder tun.

[33] Die Sicherung des Vereinsfriedens und des organisatorischen und technischen Betriebs der bereits vorhandenen Online-Abstimmungssysteme muss in jedem einzelnen Fall der Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag Vorrang haben vor der Eile der Beschlussfassung.

[34] Zu diesem Zweck ist gerade im Bereich der politischen Parteien die Zustimmung zu einem Gewaltschutzkonzept unverzichtbar, denn deren Organisationsform erscheint of attraktiv für Menschen mit querulatorischen, aggressiven, obsessiven und/oder wahnhafen  Verhaltensanteilen.

[35] Die Erfahrung zeigt, dass die Handhabung von Konflikten und Angriffen nach dem Grundsatz »Don't feed the troll« nicht nur nicht ausreichend ist, sondern dass es auch keine überzeugende Evidenz dafür gibt, dass der Grundsatz auch nur im Regelfall wirksam ist. Deshalb 
ist ein proaktiv umgesetztes Gewaltschutzkonzept unverzichtbar.

— IV. —

[40] § 5b Abs. 2 normiert eine Verfahrensweise, deren Umsetzung in praktisch allen denkbaren Fällen des Betriebs eines Abstimmungssystems im Aufragsverhältnis ohnehin nötig ist.

Quelle

[50] Der vorliegende Antrag wurde als Initiative #217/i376in der Ständigen Tagung der Mitgliederversammlung des Glitzerkollektivs beschlossen. In Randnummer 2wurde die genaue Bestimmung zum Eintritt der Wirksamkeit der Satzungsänderung ergänzt.

[51] Die zusätzliche Einbringung neben Initiative #964/i1027in die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs, weil dem Verein Liquid Erfurt e.V. eine Mitglieder-Mailingliste fehlt, sodass Anträge nur innerhalb des stark formalisierten Verfahrens der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins oder auf einer Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung erörtert werden können. 


2. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv

[2] Die Satzung des Vereinswird  mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, um einen § 2a mit folgendem Text ergänzt:

Begründung

[10] Durch den neuen § 2a wird in die Satzung des Vereins Liquid Erfurt e.V. der für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeitund Genossenschaftentypische Grundsatz der Gegenseitigkeitbei der Erreichung der Vereinsziele eingeführt.

[11] Der Grundsatz der Gegenseitigkeitsteht der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht entgegen, andernfalls könnte es keine gemeinnützigen Genossenschaften geben.

[12] Der Grundsatz der Gegenseitigkeitist auch kein Wettbewerbsverbot für die Sphäre außerhalb des Vereins, d.h. Gebietsgliederungen und Teilorganisationen von Parteien, die Mitglied des Vereins sind, können außerhalb der Sphäre des Vereins in politischem Wettbewerb stehen, sind zugleich aber innerhalb der Sphäre des Vereins zu solidarischem Handeln und gegenseitiger Hilfe bei der Erreichung der Vereinsziele angehalten.

[13] Der Grundsatz der Gegenseitigkeitträgt darüber hinaus zu einer Konvergenz der Organisationskulturen des Vereins selbst und seiner korporativer Mitglieder bei, soweit sie die Erreichung der Ziele des Vereins betreffen (Etablierung von Best Practices bei der Umsetzung von 
Fließender Demokratie, Datenschutz, Informationsfreiheit, Didaktik von Abstimmungsverfahren, etc. pp.).

[14] Die Einführung des Grundsatzes der Gegenseitigkeitin die Satzung kann in der Perspektive auch ein wichtiger Zwischenschritt sein auf dem Weg zu einer etwaig angestrebten Ausgründung einer gemeinschaftlich verwalteten Betriebsgesellschaft für Online-Abstimmungssysteme oder der etwaigen Umwandlung des Vereins in eine Genossenschaft.

Quelle 

[20] Der vorliegende Antrag wurde als Initiative #228/i374in der Ständigen Tagung der Mitgliederversammlung des Glitzerkollektivs beschlossen. In Randnummer [2] wurde die genaue Bestimmung zum Eintritt der Wirksamkeit der Satzungsänderung ergänzt.

[21] Die zusätzliche Einbringung neben Initiative #965/i1028 SMV LQEFin die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs, weil dem Verein Liquid Erfurt e.V. eine 
Mitglieder-Mailingliste fehlt, sodass Anträge nur innerhalb des stark formalisierten Verfahrens der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins oder auf einer Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung erörtert werden können.


3. Antrag 

Antragsstellung: Glitzerkollektiv

Vorbemerkung 

[0] Hauptmotiv der nachfolgend beantragten Änderungen ist eine geänderte Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes. Sie wird durch die Randnummern [10] und [15] bewirkt. Die übrigen Änderungen sollen lediglich entweder redaktionelle Unklarheiten der Satzung beseitigen oder eine bisher schon geübte Praxis widerspiegeln.

Beantragter Beschluss 

[1] Die Satzung des Vereinswird mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, wie nachstehend geändert.

[10] § 5 Abs. 1.3 der Vereinssatzung wird gestrichen.

[11] § 5 Abs. 2 der Vereinsatzung wird wie folgt neu gefasst:

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand mit strenger einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung beschließt über einen Aufnahmeantrag:

Die Beschlüsse der Organe werden der Antragstellerin in Textform oder, wenn die Antragstellerin an der Sitzung teilnimmt, mündlich mitgeteilt. Eine mündliche Mitteilung ist zu protokollieren. Eine Mitgliedschaft beginnt erst nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Ist eine 
Ratenzahlung beschlossen, beginnt die Mitgliedschaft nach Zahlung der ersten Rate.

[12] § 5 Abs. 3 Alternative b) der Vereinssatzung wird wie folgt neu gefasst:
    

[13] In § 5 Abs. 3 Alternative c) der Vereinssatzung wird der Satzteil:
    

ersetzt durch den Satzteil:
    

[14] § 9 der Vereinssatzung wird wie folgt ergänzt:
    

[15] § 10 Abs. 1 der Vereinssatzung wird wie folgt neu gefasst:
    

16] Als § 10 Abs. 5 der Vereinssatzung wird neu hinzugefügt:
    

Begründung 

Zu Randnummer [10]

[100] Die Streichung ermöglicht die Neuregelung der Zusammensetzung des Vorstandes in Randnummer [15].

Zu Randnummer [11]

[101] Die Neufassung soll dreierlei bewirken:

Zu Randnummer [12]

[102] Durch die Änderung wird klargestellt, von wem die Willenserklärung zur Kündigung ausgeht (nämlich vom Mitglied).

Zu Randnummer [13]

[103] Durch die Änderung wird klargestellt, wer die Anhörung durchführt.

Zu Randnummer [14]

[104] Durch die Ergänzung wird eine bisher schon geübte Praxis in die Satzung aufgenommen. Sie ist u.a. nötig, weil der Mitgliederversammlung gegenwärtig allein diejenigen Aufgaben zufallen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Geregelt werden sollte 
jedoch vermutlich ursprünglich, dass die Mitgliederversammlung letztendlich »Herrin im Haus« des Vereins ist; andernfalls ließe sich eine SMV des Vereins schwerlich konzeptuell umfassend umsetzen.

Zu Randnummer [15]

[105] Die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes wird hier so geändert, dass korporativen Mitgliedern erstmalig eine gemäßigte Form von passivem Wahlrecht eingeräumt wird. Der Vorstand besteht nach der Änderung künftig aus zwei Bänken, deren Sitze getrennt von den 
nicht-korporativen (»natürlichen«) und korporativen (»juristischen«) Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Im Vorstand sind die Sitze der korporativen Mitglieder in der Minderheit. Die korporativen Mitglieder können sich nicht selbst in den Vorstand wählen (sie erhalten also im 
eigentlichen kein uneingeschränktes passives Wahlrecht), sondern sie wählen nicht-korpartive Mitglieder des Vereins in den Vorstand. Zwischen diesen nicht-korporativen Mitgliedern und den Mitgliedern der Vorstände von korporativen Mitgliedern kann aber Personalunion bestehen. 
Jedenfalls hilft es, Problemen mit dem Datenschutz aus dem Weg zu gehen, sollte sich der Vorstand mit datenschutzbedürftigen Themen befassen, wenn nur nicht-korporative Mitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden können.

[106] Durch die Änderung soll reflektiert werden, dass die Bedarfe korporativer Mitglieder sich von den Bedarfen nicht-korporativer Mitglieder unterscheiden können, und dass korporative Mitglieder nicht nur die Bedarfe einer einzelnen juristischen Person vertreten, sondern in der 
Regel von Personenmehrheiten.

[107] Der ausdrückliche Bezug auf § 26 BGBwird gestrichen, weil an der gegebenen Stelle der Bezug des Pronomens »Er« unklar ist, und der ausdrückliche Verweis auf § 26 BGB an dieser Stelle ohnehin denklogisch nicht nötig erscheint, weil die Satzung stets von einem Vorstand 
spricht und § 26 BGB per se für Vereinsvorstände gilt.

[108] Der Begriff »Schatzmeister« wird durch den weniger antiken Begriff »Finanzvorstand« ersetzt. Am gemeinten Sachverhalt ändert sich dadurch nichts.

Zu Randnummer [16]

[110] Hier wird der Begriff der strengen einfachen Mehrheit definiert, um Unklarheiten zu vermeiden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag demnach abgelehnt.

[111] Vor dem Hintergrund leidiger Erfahrungen und endloser Geschäftsordnungs-Debatten in anderen Parteien enthält auch das Organisationsstatut (d.i. die Satzung) des Glitzerkollektivs entsprechende Definitionen der für Beschlussfassungen notwendigen Mehrheiten in § 34 Erstes Buch OrgStat.

[112] Diese Definitionen sind so angelegt, dass für eine einfache Mehrheit mehr Ja- als NeinStimmen erforderlich sind (sogenannte »strenge einfache Mehrheit«), d.h. wenn genau 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet (Stimmengleichstand) ist ein Antrag nicht 
angenommen. Im Unterschied dazu sind Zwei-Drittel- und Drei-Viertel-Mehrheiten so definiert, dass die betreffenden Anträge angenommen sind, wenn genau 2/3 bzw. 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf Ja lauten, da es sich in diesen Fällen zweifellos um Mehrheiten handelt.
Eine andere Art, dieses Problem zu beschreiben, ist, die Konzepte »Mehrheit« und »Zustimmungsquorum« zu trennen. Eine »Mehrheit« erfordert immer jedenfalls mehr Ja- als Nein-Stimmen; davon getrennt ist dann noch die Frage zu betrachten, ob das jeweilige Zustimmungsquorum (1/2; 2/3; 3/4; …) erreicht wurde. Die Bezeichnung »strenge einfache Mehrheit« sagt in diesem Zusammenhang aus, dass sowohl das Kritierum der Mehrheit als auch das Kriterium des Zustimmungsquorums erfüllt sein muss. Würde Stimmengleichheit zur 
Annahme eines Antrages führen, wäre das nicht der Fall, sondern es würde nur das Kriterium des Zustimmungsquorums (1/2) erfüllt, aber nicht das Kriterium der Stimmenmehrheit.

Quelle

[200] Der vorliegende Antrag wurde als Initiative #229/i375in der Ständigen Tagung der Mitgliederversammlung des Glitzerkollektivs beschlossen. In Randnummer [1] wurde die genaue Bestimmung zum Eintritt der Wirksamkeit der Satzungsänderung ergänzt.

[201] Die zusätzliche Einbringung neben Initiative #966/i1029in die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs, weil dem Verein Liquid Erfurt e.V. eine MitgliederMailingliste fehlt, sodass Anträge nur innerhalb des stark formalisierten Verfahrens der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins oder auf einer Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung erörtert werden können. 


4. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv

[200] Die Mitgliederversammlung beschließt mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, die Satzungsänderungen gem. Initiative #966/i1029SMV LQEF (Antrag 7 hier), jedoch werden in § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wörter:
    

ersetzt durch die Wörter:
    

Begründung

[201] Der vorliegende Antrag entspricht vollständig Initiative #966/i1029 (Antrag 7), jedoch besteht nach dem vorliegenden Antrag die Bank der korporativen Mitglieder im Vorstand nicht aus zwei Sitzen, sondern lediglich aus einem Sitz.

Quelle
[300] Der vorliegende Antrag wurde als Initiative #229/i375in der Ständigen Tagung der Mitgliederversammlung des Glitzerkollektivs beschlossen. In Randnummer [200] wurde die genaue Bestimmung zum Eintritt der Wirksamkeit der Satzungsänderung ergänzt.

[301] Die zusätzliche Einbringung neben Initiative #966/i1030in die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs, weil dem Verein Liquid Erfurt e.V. eine MitgliederMailingliste fehlt, sodass Anträge nur innerhalb des stark formalisierten Verfahrens der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins oder auf einer Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung erörtert werden können.


5. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv

Vorbemerkung

[1a] Der vorliegende Antrag versucht, Anregungen aus dem Alternativantrag #964/i1057 aufzugreifen, der von einem Vorstandsmitglied des Vereins zum Erstantrag #964/i1027 eingebracht wurde.

[1b] Leider verfügt der Verein nicht über eine mitglieder-öffentliche Mailingliste, so dass den Mitgliedern für die Erörterung von Anträgen ein Bereich fehlt, der einer Parlamentslobby vergleichbar wäre.

[1c] Auch die Möglichkeit, innerhalb der Behandlung im stark formalisierten Verfahren der Ständigen Mitgliederversammlung Verbesserungsvorschläge während der Diskussionsphase einzubringen, wurde leider nicht genutzt, so dass auch keine Möglichkeit zu deren Abwägung in 
der Antragsbegründung gegeben war.

[1d] Nach alle dem bleibt leider nur die Möglichkeit, eine »Debatte« über den Antrag in Form von Alternativanträgen zu führen, was im Grundsatz auch die Antragstellerin nicht für eine wünschenswerte Sache hält.

[1e] Selbstverständlich ist darüber hinaus nicht ausgeschlossen, miteinander zu reden.

Beantragter Beschluss

[2] Die Satzung des Vereinswird mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, um einen § 5a mit folgendem Text ergänzt:


[3] Die Satzung des Vereins wird um einen § 5b gemäß Initiative i1027 Randnummer [3]ergänzt.

[4] In § 5 Abs 1.3 werden die Wörter »Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder« ersetzt durch die Wörter »Korporative Mitglieder«.

Begründung

[10] Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst der Text der Begründung des Erstantrages #964/i1027in Bezug genommen.

[20] Durch den vorliegenden Antrag wird der Begriff »Juristische Person« in § 5 Abs. 1.3 der Satzung durch den Begriff »Korporative Mitglieder« ersetzt. Dies war im Erstantrag unberücksichtigt geblieben, weil in Initiative #966/i1029 und in Initiative #966/i1030 die Streichung dieses Absatzes beantragt ist.

[21] Das Problem eines uneinheitlichen Stils – dessen Vermeidung in der Tat wünschenswert ist – besteht vorliegend nicht. Als »Juristische Person« werden nur solche Personen bezeichnet, die weder natürliche Personen noch Mitglied des Vereins sind. Im klaren Unterschied dazu werden als »korporative Mitglieder« nur solche Personen bezeichnet, die sowohl juristisch als auch Mitglied des Vereins sind.

[30] Der Hinweis des Antragstellers des Alternativantrages #964/i1057auf einen behaupteten Beschluss der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Verwendung gender-neutraler Bezeichnungen konnte gedanklich nicht nachvollzogen werden, weil die Fundstelle dieses 
Beschlusses nicht angegeben ist und weil im Alternativantrag nicht ersichtlich ist, dass und ggf. wo die betreffenden redaktionellen Änderungen im Vergleich zum Erstantrag #964/i1027 vorgenommen wurden?

[31] Im übrigen steht die Antragstellerin des vorliegenden Antrages der fachgerechten Verwendung gender-neutraler Sprache nicht entgegen.

[40] Die Anregung, in § 5a einen zweiten Termin vorzusehen, wurde vorliegend in bündiger und schlüssiger Form berücksichtigt, in dem die Wörter »höchstens zwei Mal« dem Text hinzugefügt wurden. Diese Textfassung umfasst auch die Möglichkeit, einem möglicherweise nach einem ersten Gesprächstermin geäußerten Wunsch nach einem zweiten Gesprächstermin gerecht zu werden. Sollten sich die Mitglieder dann immer noch nicht zu einer Entscheidung über den Aufnahmeantrag in der Lage sehen, weist dies sehr stark auf eine höchst ambivalent 
eingeschätzte Aufnahme-Antragstellerin hin.

[41] In diesem Zusammenhang sollte nicht übersehen werden, dass bei Nichtigkeit eines Aufnahmebeschlusses einfach auch ein neuer Aufnahmeantrag gestellt und damit das Aufnahmeverfahren neu angestoßen werden kann.

[42] Das in der Begründung des Alternativantrages #964/i1057vorgebrachte Argument »Wir sind alle nur Menschen« wird hingegen als unsachlich und polemisch zurückgewiesen, da alle Beteiligten – Antragsteller*innen, Vorstandsmitglieder und gewöhnliche Mitglieder des Vereins – »nur Menschen« sind. Die Vereinssatzung gibt es nicht deshalb, weil die einen weniger Menschen seien als die anderen, sondern weil darin dem Verein eine Verfassung gegeben wird. Bei der Erfüllung der Vereinssatzung wird weder Perfektion noch Herzlosigkeit verlangt, allerdings ist die Übernahme einer Vorstandsfunktion mit einer höheren Erwartung an die Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns verbunden als bei einem gewöhnlichen Mitglied. Das ist im gegebenen Zusammenhang nicht nur formal, sondern vor allem auch inhaltlich begründbar, weil der Verein in einem Bereich tätig ist, in dem bereits kleine Unachtsamkeiten einen großen Vertrauensverlust zur Folge haben können. Die Antragstellerin ist sich darin sicher, dass keine der Beteiligten dieses Risiko eingehen will. Dieser Überzeugung gibt sie durch die beantragte Satzungsänderung Ausdruck.

[43] Auch der angedeutete Vorhalt der Überformalisierung wird zurückgewiesen, da es den vorliegenden Antrag wahrscheinlich nicht geben würde, wenn der Vorstand bei früheren Aufnahmeverfahren ein Einsehen gehabt hätte.

[44] Der ausdrückliche Bezug sowohl auf Aufnahmebeschlüsse des Vorstandes als auch auf Aufnahmebeschlüsse der Mitgliederversammlung wird im Interesse der Verminderung von Interpretationsspielraum beibehalten.

[50] Die im Alternativantrag #964/i1057vorgeschlagene Anpassung des beantragten § 5b wird aus zweierlei Gründen vorliegend nicht berücksichtigt:

[51] Zum einen ist der Begriff »technisches Aufragsverhältnis« rechtlich unbestimmt. Die Wortbildung ist grammatisch ähnlich notleidend wie der Begriff »Technische Direktorin«, denn nicht die Direktorin ist technisch (wie es dasteht), sondern sie leitet (dirigiert) die Technik (wie es 
nicht dasteht).

[52] Zu andern macht der im Erstantrag verwendete Begriff »Abstimmungssystem« keinen sachlichen Unterschied hinsichtlich der Frage, ob es dabei um verbindliche oder empfehlende Beschlussfassung geht. Die Antragstellerin des vorliegenden Antrag versteht den Alternativantrag so, dass es dessen Antragsteller um diese Unterscheidung geht, da sich eine andere Unterscheidung anhand des Textes des Alternativantrages nicht aufdrängt. Der Begriff »Abstimmungssystem« umfasst jedoch beide Anwendungsfälle, was sich im Fall von Uneinigkeit über den Regelungsgehalt der Bestimmung spätestens bei Hinzuziehung der vorliegenden Antragsmaterialien unzweideutig ergeben wird.

Quelle

[100] Die Einbringung des vorliegenden Antrages in die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs.

[101] Der Text des Antrages entspricht Initiative #237/i406 ST Bundesmitglitzerversammlung.