Hinweis des Glitzerkollektivs:
- Wir haben dem Vorstand des Vereins durch eMail vom 14. März 2017, 21:40 Uhr, mitgeteilt, dass wir unsere in die Präsenz-Mitgliederversammlung am 2. April 2017 eingebrachten Anträge zurückziehen. Aus rein formaler Sicht ist eine Aussprache somit entbehrlich. Ohnehin ziehen wir vor, über die Anträge in der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins zu beschließen, statt dies bei einer Präsenz-Mitgliederversammlung zu tun. Die Einbringung in die Präsenz-Mitgliederversammlung am 2. April war lediglich eine Fall-Back-Lösung für den Fall, dass bis zu diesem Termin keine mitglieder-öffentliche Mailingliste für den Verein eingerichtet ist.
5. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv
[2] Die Satzung des Vereinswird mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, um einen § 5a mit folgendem Text ergänzt:
- § 5a Korporative Mitglieder
- (1) Vor der Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person lädt der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen Vetreter*innen der Antragstellerin zu einem Gespräch ein, das als Mumble- oder Telefonkonferenz am Abend eines Arbeitstages oder am Nachmittag eines Wochenendes stattfindet, um den Mitgliedern des Vereins vor der Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag zu ermöglichen, sich ein Bild von der Antragstellerin zu machen. Wird die Einladungsfrist nicht eingehalten oder findet das Gespräch nicht statt, ist ein Beschluss zur Aufnahme der Antragstellerin nichtig, ungeachtet dessen, ob die Aufnahme durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen wurde.
- (2) Hat der Verein ein Gewaltschutzkonzept beschlossen, beginnt die Mitgliedschaf einer juristischen Personen erst, nachdem sie dem Gewaltschutzkonzept des Vereins schriflich in Papierform zugestimmt hat.
[3] Die Satzung des Vereins wird um einen § 5b mit folgendem Text ergänzt:
- § 5b Betrieb von Abstimmungssystemen im Aufragsverhältnis
- (1) Hat der Verein ein Gewaltschutzkonzept beschlossen, ist vor Übernahme des Betriebs eines Abstimmungssystems durch den Verein in einem Aufragsverhältnis die Zustimmung der Aufraggeberin zum Gewaltschutzkonzept schriflich in Papierform erforderlich. Liegt dem Verein diese Zustimmung nicht vor, ist das Aufragsverhältnis nichtig.
- (2) Vor Übernahme des Betriebs eines Abstimmungssystems durch den Verein in einem Aufragsverhältnis schließen die Vertragspartnerinnen eine AufragsDatenverarbeitungs-Vereinbarung ab. Besteht zwischen den Vertragspartnerinnen keine gültige Aufrags-Datenverarbeitungs-Vereinbarung, darf der Betrieb eines Abstimmungssystems durch den Verein nicht übernommen werden. Ein bestehender Betrieb muss bei Fehlen einer gültigen Aufrags-DatenverarbeitungsVereinbarung durch den Verein ohne schuldhafes Verzögern beendet werden.
Begründung
— I. —
[10] Die Bestimmung in § 5a Abs. 1 soll den Stimmberechtigten und Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit geben, vor der Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag einer juristischen Person ein Bild von der betreffenden Organisation sich zu machen.
[11] Ohne diese Möglichkeit lässt sich nicht gut eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen.
[12] Zwar trifft zu, dass die Mitglieder des Vereins auch über die Aufnahme des Glitzerkollektivs entschieden haben, ohne sich zuvor im Dialog ein Bild von diesem Abstimmungsgegenstand machen zu können, doch heißt das freilich nicht, dass diese Verfahrensweise eine glückliche ist.
[13] Tatsächlich hat seinerzeit der Aufnahmeantrag des Glitzerkollektivs dazu geführt, dass von einem Stimmberechtigten ein galliger Redebeitrag im Abstimmungssystem hinterlassen wurde, der ehrverletzende und tatsachenwidrige Behauptungen enthält, und zwar in einem Ausmaß, das rechtfertigen würde, dessen Löschung zu verlangen.
[14] Dies hätte vermutlich vermieden werden können, wenn die Stimmberechtigten und Mitglieder des Vereins die Möglichkeit zu einem Dialog mit der Aufnahmeantragstellerin vor der Beschlussfassung über die Aufnahme gehabt hätten und wenn es eine nur mitglieder-öffentliche
Mailingliste geben würde.
[15] Die Frage, ob eine Organisation, die einen Aufnahmeantrag stellt, bezahlt (»hauptamtlich«) oder unbezahlt (»ehrenamtlich«) geleitet wird, macht im wesentlichen keinen Unterschied für den Bedarf der Stimmberechtigten und Vereinsmitglieder, sich vor dem Aufnahmebeschluss ein Bild von der betreffenden Organsiation zu machen, denn sie bewirkt keine Änderung daran, dass Ständige Mitgliederversammlungen (SMV) und Fließende Demokratie zerbrechliche Dinge sind: Sie erfordern die Klärung datenschutz- und vereinigungsrechtlicher Details, die Beantwortung technischer und fachpolitischer Fragen, eine auf sie eingestellte Organisationskultur, geübte Praxis, eine Didaktik der eingesetzten Abstimmungsverfahren und ein ständiges Qualifizierungsangebot.
[16] Dies gilt nicht nur für Organsisationen, in denen eine SMV neu errichtet werden soll. Vielmehr bedarf auch der Betrieb einer bereits bestehenden SMV besonderer Sorgfalt und der Abwehr organisatorischer und technischer Betriebsrisiken.
[17] Gerade bei Organisationen, die unbezahlt geleitet werden, kann sich aus einem Gespräch vor Beschlussfassung über ihre Aufnahme ein besonderer Unterstützungsbedarf ergeben, dem dann nach Möglichkeit auch entsprochen werden sollte.
— II. —
[20] Es wäre abwegig, aus der satzungsmäßigen Festschreibung eines Gesprächs mit einer Aufnahmeantragstellerin zu schlussfolgern, dass dieses Gespräch dem Ziel diene, den Vorstand der Organisation dazu zu bringen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dieser Organisation einzuhalten. Dies ist nicht Aufgabe des Vereins Liquid Erfurt e.V..
[21] Es muss aber ein Ziel eines verantwortungsvoll durchgeführten Aufnahmeverfahrens korporativer Mitglieder sein, sich ein Bild davon zu machen, ob die antragstellende Organisation, die in der Regel durch ihren Vorstand vertreten wird, eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass sie den Vereinsfrieden und den organisatorischen und technischen Betrieb der bereits vorhandenen Online-Abstimmungssysteme nicht gefährdet.
[22] Sich dieses Bild zu machen, ist in keiner Weise ehrenrührig; weder für den Verein Liquid Erfurt e.V. noch für die Aufnahmeantragstellerin, sondern ein Zeichen umsichtigen und bedachten Handelns.
[23] Obgleich es nicht Aufgabe des Vereins Liquid Erfurt e.V. ist, den Vorstand einer Organisation dazu zu bringen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dieser Organisation einzuhalten, kann es Umstände geben, in denen es zum Gesamtbild der Zuverlässigkeit einer Organisation beiträgt, wie eng ihr Vorstand die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung einhält.
[24] Das ist im besonderen immer dann der Fall, wenn die betreffende Aufnahmeantragstellerin selbst ihre Beschlüsse im Interesse der Sicherstellung guter Corporate Governanceveröffentlicht. Sie tut dies dann gerade eben zu dem Zweck, dass sich Stakeholderinnen, die außerhalb der Organisation angesiedelt sind, sich ein Bild von der Corporate Governance der betreffenden Organisation machen können.
[24a] In solchen Situation gibt es kaum einen überzeugenden Grund, ein solches Angebot vor der Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag nicht zu nutzen.
— III. —
[30] Niemand würde vernünfigerweise verlangen, dass nur einzelne korporative Mitglieder des Vereins Liquid Erfurt e.V. einem Gewaltschutzkonzept zustimmen sollen, andere korporative Mitglieder aber nicht. Dass ein Gewaltschutzkonzept, wenn es beschlossen wird, für alle
korporativen Mitglieder gelten muss, liegt so sehr auf der Hand, dass es keiner besonderen Erwähnung bedarf.
[31] Nichts desto trotz können es Erfahrungen mit nur einer einzelnen Antragsstellerin sein, die die Notwendigkeit der Einführung oder der Weiterentwicklung eines Gewaltschutzkonzeptes signalisieren.
[32] Die beantragten Bestimmungen in § 5a Abs. 2 und § 5b Abs. 1 sollen sicherstellen, dass die drei gegenwärtigen korporativen Mitglieder des Vereins einem Gewaltschutzkonzept in absehbarer Zeit zustimmen und dass dies auch alle künfig beitretenden korporativen Mitglieder tun.
[33] Die Sicherung des Vereinsfriedens und des organisatorischen und technischen Betriebs der bereits vorhandenen Online-Abstimmungssysteme muss in jedem einzelnen Fall der Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag Vorrang haben vor der Eile der Beschlussfassung.
[34] Zu diesem Zweck ist gerade im Bereich der politischen Parteien die Zustimmung zu einem Gewaltschutzkonzept unverzichtbar, denn deren Organisationsform erscheint of attraktiv für Menschen mit querulatorischen, aggressiven, obsessiven und/oder wahnhafen Verhaltensanteilen.
[35] Die Erfahrung zeigt, dass die Handhabung von Konflikten und Angriffen nach dem Grundsatz »Don't feed the troll« nicht nur nicht ausreichend ist, sondern dass es auch keine überzeugende Evidenz dafür gibt, dass der Grundsatz auch nur im Regelfall wirksam ist. Deshalb
ist ein proaktiv umgesetztes Gewaltschutzkonzept unverzichtbar.
— IV. —
[40] § 5b Abs. 2 normiert eine Verfahrensweise, deren Umsetzung in praktisch allen denkbaren Fällen des Betriebs eines Abstimmungssystems im Aufragsverhältnis ohnehin nötig ist.
Quelle
[50] Der vorliegende Antrag wurde als Initiative #217/i376in der Ständigen Tagung der Mitgliederversammlung des Glitzerkollektivs beschlossen. In Randnummer 2wurde die genaue Bestimmung zum Eintritt der Wirksamkeit der Satzungsänderung ergänzt.
[51] Die zusätzliche Einbringung neben Initiative #964/i1027in die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs, weil dem Verein Liquid Erfurt e.V. eine Mitglieder-Mailingliste fehlt, sodass Anträge nur innerhalb des stark formalisierten Verfahrens der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins oder auf einer Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung erörtert werden können.
2. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv
[2] Die Satzung des Vereinswird mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, um einen § 2a mit folgendem Text ergänzt:
- § 2a Grundsatz der Gegenseitigkeit
- Die Mitglieder des Vereins schließen sich zu einer solidarischen Gemeinschaft in Freiwilligkeit und Gerechtigkeit zusammen, um mit Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung die Ziele des Vereins zum Nutzen aller Mitglieder und des Gemeinwesens zu erreichen. Das Verhältnis zwischen Mitgliedern und Verein und der Mitglieder untereinander ist ein Verhältnis der gegenseitigen Förderung und der gemeinsamen Abwehr von Risiken bei der Erreichung der Ziele des Vereins.
Begründung
[10] Durch den neuen § 2a wird in die Satzung des Vereins Liquid Erfurt e.V. der für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeitund Genossenschaftentypische Grundsatz der Gegenseitigkeitbei der Erreichung der Vereinsziele eingeführt.
[11] Der Grundsatz der Gegenseitigkeitsteht der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht entgegen, andernfalls könnte es keine gemeinnützigen Genossenschaften geben.
[12] Der Grundsatz der Gegenseitigkeitist auch kein Wettbewerbsverbot für die Sphäre außerhalb des Vereins, d.h. Gebietsgliederungen und Teilorganisationen von Parteien, die Mitglied des Vereins sind, können außerhalb der Sphäre des Vereins in politischem Wettbewerb stehen, sind zugleich aber innerhalb der Sphäre des Vereins zu solidarischem Handeln und gegenseitiger Hilfe bei der Erreichung der Vereinsziele angehalten.
[13] Der Grundsatz der Gegenseitigkeitträgt darüber hinaus zu einer Konvergenz der Organisationskulturen des Vereins selbst und seiner korporativer Mitglieder bei, soweit sie die Erreichung der Ziele des Vereins betreffen (Etablierung von Best Practices bei der Umsetzung von
Fließender Demokratie, Datenschutz, Informationsfreiheit, Didaktik von Abstimmungsverfahren, etc. pp.).
[14] Die Einführung des Grundsatzes der Gegenseitigkeitin die Satzung kann in der Perspektive auch ein wichtiger Zwischenschritt sein auf dem Weg zu einer etwaig angestrebten Ausgründung einer gemeinschaftlich verwalteten Betriebsgesellschaft für Online-Abstimmungssysteme oder der etwaigen Umwandlung des Vereins in eine Genossenschaft.
Quelle
[20] Der vorliegende Antrag wurde als Initiative #228/i374in der Ständigen Tagung der Mitgliederversammlung des Glitzerkollektivs beschlossen. In Randnummer [2] wurde die genaue Bestimmung zum Eintritt der Wirksamkeit der Satzungsänderung ergänzt.
[21] Die zusätzliche Einbringung neben Initiative #965/i1028 SMV LQEFin die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs, weil dem Verein Liquid Erfurt e.V. eine
Mitglieder-Mailingliste fehlt, sodass Anträge nur innerhalb des stark formalisierten Verfahrens der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins oder auf einer Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung erörtert werden können.
3. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv
Vorbemerkung
[0] Hauptmotiv der nachfolgend beantragten Änderungen ist eine geänderte Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes. Sie wird durch die Randnummern [10] und [15] bewirkt. Die übrigen Änderungen sollen lediglich entweder redaktionelle Unklarheiten der Satzung beseitigen oder eine bisher schon geübte Praxis widerspiegeln.
Beantragter Beschluss
[1] Die Satzung des Vereinswird mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, wie nachstehend geändert.
[10] § 5 Abs. 1.3 der Vereinssatzung wird gestrichen.
[11] § 5 Abs. 2 der Vereinsatzung wird wie folgt neu gefasst:
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand mit strenger einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung beschließt über einen Aufnahmeantrag:
- a) wenn der Vorstand ihn abgelehnt hat und die antragstellende Person diesem Beschluss innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntwerden widerspricht, oder
- b) wenn der Vorstand die Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag an die Mitgliederversammlung verweist.
Die Beschlüsse der Organe werden der Antragstellerin in Textform oder, wenn die Antragstellerin an der Sitzung teilnimmt, mündlich mitgeteilt. Eine mündliche Mitteilung ist zu protokollieren. Eine Mitgliedschaft beginnt erst nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Ist eine
Ratenzahlung beschlossen, beginnt die Mitgliedschaft nach Zahlung der ersten Rate.
[12] § 5 Abs. 3 Alternative b) der Vereinssatzung wird wie folgt neu gefasst:
- b) nach Kündigung durch das Mitglied in Textform
[13] In § 5 Abs. 3 Alternative c) der Vereinssatzung wird der Satzteil:
- dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gehör zu gewähren;
ersetzt durch den Satzteil:
- die Mitgliederversammlung hört vor Beschlussfassung das Mitglied;
[14] § 9 der Vereinssatzung wird wie folgt ergänzt:
- f) sie kann durch Beschluss dem Vorstand aufgeben, bestimmte Handlungen vorzunehmen, zu unterlassen oder zu dulden.
[15] § 10 Abs. 1 der Vereinssatzung wird wie folgt neu gefasst:
- (1) Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind. Durch die nicht-korporativen Mitglieder werden drei oder mehr Mitglieder des Vorstandes gewählt. Durch die korporativen Mitglieder des Vereins werden zwei Mitglieder des Vorstandes gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, seinen/ihre Stellvertreterin und den Finanzvorstand. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
16] Als § 10 Abs. 5 der Vereinssatzung wird neu hinzugefügt:
- (5) Soweit etwas anderes nicht durch Gesetz oder diese Satzung bestimmt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit strenger einfacher Mehrheit. Für eine Beschlussfassung mit strenger einfacher Mehrheit müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.
Begründung
Zu Randnummer [10]
[100] Die Streichung ermöglicht die Neuregelung der Zusammensetzung des Vorstandes in Randnummer [15].
Zu Randnummer [11]
[101] Die Neufassung soll dreierlei bewirken:
- Sie soll unmißverständlicher regeln, was gemeint ist mit der bisherigen Fassung von Satz 2: »Kommt im Vorstand keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.« — Zwar ist das Nichtzustandekommen eines zustimmenden Beschlusses (bisherige Textfassung) nicht das selbe wie das Zustandekommen eines ablehnenden Beschlusses (beantragte Textfassung), jedoch dürfte es in der Praxis tatsächlich um ablehnende Beschlüsse gehen, die von der bisherigen Regelung erfasst werden.
- Sie soll künftig die bereits bisher geübte Praxis widerspiegeln, dass der Vorstand gelegentlich die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge an die Mitgliederversammlung verweist.
- Sie soll klarstellen, dass die Mitgliedschaft nicht erst nach Zahlung eines vollständigen Mitgliedsbeitrages beginnt, sondern bereits nach Zahlung dessen erster Rate. Grund hierfür ist, dass gegenwärtig eine ratenweise Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages beschlossen und der Regelfall ist.
Zu Randnummer [12]
[102] Durch die Änderung wird klargestellt, von wem die Willenserklärung zur Kündigung ausgeht (nämlich vom Mitglied).
Zu Randnummer [13]
[103] Durch die Änderung wird klargestellt, wer die Anhörung durchführt.
Zu Randnummer [14]
[104] Durch die Ergänzung wird eine bisher schon geübte Praxis in die Satzung aufgenommen. Sie ist u.a. nötig, weil der Mitgliederversammlung gegenwärtig allein diejenigen Aufgaben zufallen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Geregelt werden sollte
jedoch vermutlich ursprünglich, dass die Mitgliederversammlung letztendlich »Herrin im Haus« des Vereins ist; andernfalls ließe sich eine SMV des Vereins schwerlich konzeptuell umfassend umsetzen.
Zu Randnummer [15]
[105] Die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes wird hier so geändert, dass korporativen Mitgliedern erstmalig eine gemäßigte Form von passivem Wahlrecht eingeräumt wird. Der Vorstand besteht nach der Änderung künftig aus zwei Bänken, deren Sitze getrennt von den
nicht-korporativen (»natürlichen«) und korporativen (»juristischen«) Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Im Vorstand sind die Sitze der korporativen Mitglieder in der Minderheit. Die korporativen Mitglieder können sich nicht selbst in den Vorstand wählen (sie erhalten also im
eigentlichen kein uneingeschränktes passives Wahlrecht), sondern sie wählen nicht-korpartive Mitglieder des Vereins in den Vorstand. Zwischen diesen nicht-korporativen Mitgliedern und den Mitgliedern der Vorstände von korporativen Mitgliedern kann aber Personalunion bestehen.
Jedenfalls hilft es, Problemen mit dem Datenschutz aus dem Weg zu gehen, sollte sich der Vorstand mit datenschutzbedürftigen Themen befassen, wenn nur nicht-korporative Mitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden können.
[106] Durch die Änderung soll reflektiert werden, dass die Bedarfe korporativer Mitglieder sich von den Bedarfen nicht-korporativer Mitglieder unterscheiden können, und dass korporative Mitglieder nicht nur die Bedarfe einer einzelnen juristischen Person vertreten, sondern in der
Regel von Personenmehrheiten.
[107] Der ausdrückliche Bezug auf § 26 BGBwird gestrichen, weil an der gegebenen Stelle der Bezug des Pronomens »Er« unklar ist, und der ausdrückliche Verweis auf § 26 BGB an dieser Stelle ohnehin denklogisch nicht nötig erscheint, weil die Satzung stets von einem Vorstand
spricht und § 26 BGB per se für Vereinsvorstände gilt.
[108] Der Begriff »Schatzmeister« wird durch den weniger antiken Begriff »Finanzvorstand« ersetzt. Am gemeinten Sachverhalt ändert sich dadurch nichts.
Zu Randnummer [16]
[110] Hier wird der Begriff der strengen einfachen Mehrheit definiert, um Unklarheiten zu vermeiden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag demnach abgelehnt.
[111] Vor dem Hintergrund leidiger Erfahrungen und endloser Geschäftsordnungs-Debatten in anderen Parteien enthält auch das Organisationsstatut (d.i. die Satzung) des Glitzerkollektivs entsprechende Definitionen der für Beschlussfassungen notwendigen Mehrheiten in § 34 Erstes Buch OrgStat.
[112] Diese Definitionen sind so angelegt, dass für eine einfache Mehrheit mehr Ja- als NeinStimmen erforderlich sind (sogenannte »strenge einfache Mehrheit«), d.h. wenn genau 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet (Stimmengleichstand) ist ein Antrag nicht
angenommen. Im Unterschied dazu sind Zwei-Drittel- und Drei-Viertel-Mehrheiten so definiert, dass die betreffenden Anträge angenommen sind, wenn genau 2/3 bzw. 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf Ja lauten, da es sich in diesen Fällen zweifellos um Mehrheiten handelt.
Eine andere Art, dieses Problem zu beschreiben, ist, die Konzepte »Mehrheit« und »Zustimmungsquorum« zu trennen. Eine »Mehrheit« erfordert immer jedenfalls mehr Ja- als Nein-Stimmen; davon getrennt ist dann noch die Frage zu betrachten, ob das jeweilige Zustimmungsquorum (1/2; 2/3; 3/4; …) erreicht wurde. Die Bezeichnung »strenge einfache Mehrheit« sagt in diesem Zusammenhang aus, dass sowohl das Kritierum der Mehrheit als auch das Kriterium des Zustimmungsquorums erfüllt sein muss. Würde Stimmengleichheit zur
Annahme eines Antrages führen, wäre das nicht der Fall, sondern es würde nur das Kriterium des Zustimmungsquorums (1/2) erfüllt, aber nicht das Kriterium der Stimmenmehrheit.
Quelle
[200] Der vorliegende Antrag wurde als Initiative #229/i375in der Ständigen Tagung der Mitgliederversammlung des Glitzerkollektivs beschlossen. In Randnummer [1] wurde die genaue Bestimmung zum Eintritt der Wirksamkeit der Satzungsänderung ergänzt.
[201] Die zusätzliche Einbringung neben Initiative #966/i1029in die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs, weil dem Verein Liquid Erfurt e.V. eine MitgliederMailingliste fehlt, sodass Anträge nur innerhalb des stark formalisierten Verfahrens der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins oder auf einer Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung erörtert werden können.
4. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv
[200] Die Mitgliederversammlung beschließt mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, die Satzungsänderungen gem. Initiative #966/i1029SMV LQEF (Antrag 7 hier), jedoch werden in § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wörter:
ersetzt durch die Wörter:
Begründung
[201] Der vorliegende Antrag entspricht vollständig Initiative #966/i1029 (Antrag 7), jedoch besteht nach dem vorliegenden Antrag die Bank der korporativen Mitglieder im Vorstand nicht aus zwei Sitzen, sondern lediglich aus einem Sitz.
Quelle
[300] Der vorliegende Antrag wurde als Initiative #229/i375in der Ständigen Tagung der Mitgliederversammlung des Glitzerkollektivs beschlossen. In Randnummer [200] wurde die genaue Bestimmung zum Eintritt der Wirksamkeit der Satzungsänderung ergänzt.
[301] Die zusätzliche Einbringung neben Initiative #966/i1030in die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs, weil dem Verein Liquid Erfurt e.V. eine MitgliederMailingliste fehlt, sodass Anträge nur innerhalb des stark formalisierten Verfahrens der Ständigen Mitgliederversammlung des Vereins oder auf einer Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung erörtert werden können.
5. Antrag
Antragsstellung: Glitzerkollektiv
Vorbemerkung
[1a] Der vorliegende Antrag versucht, Anregungen aus dem Alternativantrag #964/i1057 aufzugreifen, der von einem Vorstandsmitglied des Vereins zum Erstantrag #964/i1027 eingebracht wurde.
[1b] Leider verfügt der Verein nicht über eine mitglieder-öffentliche Mailingliste, so dass den Mitgliedern für die Erörterung von Anträgen ein Bereich fehlt, der einer Parlamentslobby vergleichbar wäre.
[1c] Auch die Möglichkeit, innerhalb der Behandlung im stark formalisierten Verfahren der Ständigen Mitgliederversammlung Verbesserungsvorschläge während der Diskussionsphase einzubringen, wurde leider nicht genutzt, so dass auch keine Möglichkeit zu deren Abwägung in
der Antragsbegründung gegeben war.
[1d] Nach alle dem bleibt leider nur die Möglichkeit, eine »Debatte« über den Antrag in Form von Alternativanträgen zu führen, was im Grundsatz auch die Antragstellerin nicht für eine wünschenswerte Sache hält.
[1e] Selbstverständlich ist darüber hinaus nicht ausgeschlossen, miteinander zu reden.
Beantragter Beschluss
[2] Die Satzung des Vereinswird mit Wirkung vom Tag, der auf den Tag der Beschlussfassung folgt, um einen § 5a mit folgendem Text ergänzt:
- § 5a Korporative Mitglieder
- (1) Vor der Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person lädt der Vorstand höchstens zwei Mal mit einer Frist von 14 Tagen Vetreter*innen der Antragstellerin zu einem Gespräch ein, das als Mumble- oder Telefonkonferenz am Abend eines Arbeitstages oder am Nachmittag eines Wochenendes stattfindet, um den Mitgliedern des Vereins vor der Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag zu ermöglichen, sich ein Bild von der Antragstellerin zu machen. Wird die Einladungsfrist nicht eingehalten oder findet das Gespräch nicht statt, ist ein Beschluss zur Aufnahme der Antragstellerin nichtig, ungeachtet dessen, ob die Aufnahme durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen wurde.
- (2) Hat der Verein ein Gewaltschutzkonzept beschlossen, beginnt die Mitgliedschaft einer juristischen Personen erst, nachdem sie dem Gewaltschutzkonzept des Vereins schriflich in Papierform zugestimmt hat.
[3] Die Satzung des Vereins wird um einen § 5b gemäß Initiative i1027 Randnummer [3]ergänzt.
[4] In § 5 Abs 1.3 werden die Wörter »Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder« ersetzt durch die Wörter »Korporative Mitglieder«.
Begründung
[10] Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst der Text der Begründung des Erstantrages #964/i1027in Bezug genommen.
[20] Durch den vorliegenden Antrag wird der Begriff »Juristische Person« in § 5 Abs. 1.3 der Satzung durch den Begriff »Korporative Mitglieder« ersetzt. Dies war im Erstantrag unberücksichtigt geblieben, weil in Initiative #966/i1029 und in Initiative #966/i1030 die Streichung dieses Absatzes beantragt ist.
[21] Das Problem eines uneinheitlichen Stils – dessen Vermeidung in der Tat wünschenswert ist – besteht vorliegend nicht. Als »Juristische Person« werden nur solche Personen bezeichnet, die weder natürliche Personen noch Mitglied des Vereins sind. Im klaren Unterschied dazu werden als »korporative Mitglieder« nur solche Personen bezeichnet, die sowohl juristisch als auch Mitglied des Vereins sind.
[30] Der Hinweis des Antragstellers des Alternativantrages #964/i1057auf einen behaupteten Beschluss der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Verwendung gender-neutraler Bezeichnungen konnte gedanklich nicht nachvollzogen werden, weil die Fundstelle dieses
Beschlusses nicht angegeben ist und weil im Alternativantrag nicht ersichtlich ist, dass und ggf. wo die betreffenden redaktionellen Änderungen im Vergleich zum Erstantrag #964/i1027 vorgenommen wurden?
[31] Im übrigen steht die Antragstellerin des vorliegenden Antrages der fachgerechten Verwendung gender-neutraler Sprache nicht entgegen.
[40] Die Anregung, in § 5a einen zweiten Termin vorzusehen, wurde vorliegend in bündiger und schlüssiger Form berücksichtigt, in dem die Wörter »höchstens zwei Mal« dem Text hinzugefügt wurden. Diese Textfassung umfasst auch die Möglichkeit, einem möglicherweise nach einem ersten Gesprächstermin geäußerten Wunsch nach einem zweiten Gesprächstermin gerecht zu werden. Sollten sich die Mitglieder dann immer noch nicht zu einer Entscheidung über den Aufnahmeantrag in der Lage sehen, weist dies sehr stark auf eine höchst ambivalent
eingeschätzte Aufnahme-Antragstellerin hin.
[41] In diesem Zusammenhang sollte nicht übersehen werden, dass bei Nichtigkeit eines Aufnahmebeschlusses einfach auch ein neuer Aufnahmeantrag gestellt und damit das Aufnahmeverfahren neu angestoßen werden kann.
[42] Das in der Begründung des Alternativantrages #964/i1057vorgebrachte Argument »Wir sind alle nur Menschen« wird hingegen als unsachlich und polemisch zurückgewiesen, da alle Beteiligten – Antragsteller*innen, Vorstandsmitglieder und gewöhnliche Mitglieder des Vereins – »nur Menschen« sind. Die Vereinssatzung gibt es nicht deshalb, weil die einen weniger Menschen seien als die anderen, sondern weil darin dem Verein eine Verfassung gegeben wird. Bei der Erfüllung der Vereinssatzung wird weder Perfektion noch Herzlosigkeit verlangt, allerdings ist die Übernahme einer Vorstandsfunktion mit einer höheren Erwartung an die Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns verbunden als bei einem gewöhnlichen Mitglied. Das ist im gegebenen Zusammenhang nicht nur formal, sondern vor allem auch inhaltlich begründbar, weil der Verein in einem Bereich tätig ist, in dem bereits kleine Unachtsamkeiten einen großen Vertrauensverlust zur Folge haben können. Die Antragstellerin ist sich darin sicher, dass keine der Beteiligten dieses Risiko eingehen will. Dieser Überzeugung gibt sie durch die beantragte Satzungsänderung Ausdruck.
[43] Auch der angedeutete Vorhalt der Überformalisierung wird zurückgewiesen, da es den vorliegenden Antrag wahrscheinlich nicht geben würde, wenn der Vorstand bei früheren Aufnahmeverfahren ein Einsehen gehabt hätte.
[44] Der ausdrückliche Bezug sowohl auf Aufnahmebeschlüsse des Vorstandes als auch auf Aufnahmebeschlüsse der Mitgliederversammlung wird im Interesse der Verminderung von Interpretationsspielraum beibehalten.
[50] Die im Alternativantrag #964/i1057vorgeschlagene Anpassung des beantragten § 5b wird aus zweierlei Gründen vorliegend nicht berücksichtigt:
[51] Zum einen ist der Begriff »technisches Aufragsverhältnis« rechtlich unbestimmt. Die Wortbildung ist grammatisch ähnlich notleidend wie der Begriff »Technische Direktorin«, denn nicht die Direktorin ist technisch (wie es dasteht), sondern sie leitet (dirigiert) die Technik (wie es
nicht dasteht).
[52] Zu andern macht der im Erstantrag verwendete Begriff »Abstimmungssystem« keinen sachlichen Unterschied hinsichtlich der Frage, ob es dabei um verbindliche oder empfehlende Beschlussfassung geht. Die Antragstellerin des vorliegenden Antrag versteht den Alternativantrag so, dass es dessen Antragsteller um diese Unterscheidung geht, da sich eine andere Unterscheidung anhand des Textes des Alternativantrages nicht aufdrängt. Der Begriff »Abstimmungssystem« umfasst jedoch beide Anwendungsfälle, was sich im Fall von Uneinigkeit über den Regelungsgehalt der Bestimmung spätestens bei Hinzuziehung der vorliegenden Antragsmaterialien unzweideutig ergeben wird.
Quelle
[100] Die Einbringung des vorliegenden Antrages in die Präsenz-Tagung der Mitgliederversammlung des Vereins Liquid Erfurt e.V. erfolgt aufgrund eines Umlaufbeschlusses des Vorstandes des Glitzerkollektivs.
[101] Der Text des Antrages entspricht Initiative #237/i406 ST Bundesmitglitzerversammlung.