verein:satzung
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verein:satzung [15.11.2015 19:33] – Seite von verein:protokolle:satzung nach verein:satzung verschoben Thomas Sänger | verein:satzung [06.02.2020 10:54] – Christian Beuster | ||
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- | ===== Satzung des Liquid Erfurt | + | ===== Satzung des Demokratielabor |
- | //zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 09.03.2014 in Erfurt// | + | //zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2019 in der SMV// |
==== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ==== | ==== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ==== | ||
- | (1) Der Verein führt den Namen „Liquid Erfurt | + | |
+ | (1) Der Verein führt den Namen „Demokratielabor | ||
(2) Der Vereinssitz ist Erfurt. | (2) Der Vereinssitz ist Erfurt. | ||
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(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | ||
==== § 2 Vereinszweck ==== | ==== § 2 Vereinszweck ==== | ||
- | (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von demokratischer Mitbestimmung sowie diesbezüglicher staatsbürgerlicher Bildung im Sinne des Grundgesetzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Bürgerbeteiligungsplattformen | + | |
+ | (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von demokratischer Mitbestimmung sowie diesbezüglicher staatsbürgerlicher Bildung im Sinne des Grundgesetzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Beteiligungsplattformen | ||
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien. | (2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien. | ||
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(3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen, an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen an. | (3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen, an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen an. | ||
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+ | ==== § 2a Grundsatz der Gegenseitigkeit ==== | ||
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+ | (1) Die Mitglieder des Vereins schließen sich zu einer solidarischen Gemeinschaft in Freiwilligkeit und Gerechtigkeit zusammen, um mit Selbsthilfe, | ||
==== § 3 Gemeinnützigkeit ==== | ==== § 3 Gemeinnützigkeit ==== | ||
- | Der Liquid Erfurt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | + | |
+ | Der Verein | ||
==== § 4 Mittelverwendung ==== | ==== § 4 Mittelverwendung ==== | ||
+ | |||
(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. | (1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. | ||
+ | |||
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
==== § 5 Mitgliedschaft ==== | ==== § 5 Mitgliedschaft ==== | ||
- | (1) Mitglieder des Liquid Erfurt e.V. dürfen alle natürlichen und juristischen Personen werden. | + | |
- | (1.1) Die natürlichen Personen gliedern sich in: | + | (1) Mitglieder des Vereins |
- | – ordentliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr | + | |
- | – Mitglieder zwischen 7-13 Jahren, die bis zu ihrem 14. Geburtstag nicht über passives Wahlrecht verfügen. | + | (1.1) Die natürlichen Personen gliedern sich in: |
- | – Mitglieder unter 7 Jahre, die bis zu ihrem 7. Geburtstag nicht über Stimmrecht, aktives oder passives Wahlrecht verfügen | + | |
- | (1.2) Natürliche Personen als ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen aus. Ausnahmen sind in §5 Satz 1.1. geregelt. Die Stimmrechtsabgabe des gesetzlichen Vertreters ist ausgeschlossen. | + | |
- | (1.3) Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. | + | |
- | (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern | + | |
+ | (1.2) Natürliche Personen als ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen aus. Ausnahmen sind in §5 Satz 1.1. geregelt. Die Stimmrechtsabgabe des gesetzlichen Vertreters ist ausgeschlossen. | ||
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+ | (1.3) Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. | ||
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+ | (2) Über die Aufnahme von natürlichen Personen | ||
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+ | (2.1) Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. | ||
(3) Die Mitgliedschaft endet: | (3) Die Mitgliedschaft endet: | ||
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a) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen); | a) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen); | ||
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b) nach Kündigung eines Mitgliedes in Textform; | b) nach Kündigung eines Mitgliedes in Textform; | ||
- | c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, | + | |
+ | c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, | ||
d) bei Mitgliedern, | d) bei Mitgliedern, | ||
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(4) Mitglieder die mehr als 3 Monate mit den Beitragszahlungen im Rückstand sind haben kein aktives und passives | (4) Mitglieder die mehr als 3 Monate mit den Beitragszahlungen im Rückstand sind haben kein aktives und passives | ||
Wahlrecht mehr, ein von ihnen besetztes Amt wird nicht aberkannt. | Wahlrecht mehr, ein von ihnen besetztes Amt wird nicht aberkannt. | ||
==== § 6 Mitgliedsbeitrag ==== | ==== § 6 Mitgliedsbeitrag ==== | ||
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Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Zahlweise in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden soll. | Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Zahlweise in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden soll. | ||
==== § 7 Organe ==== | ==== § 7 Organe ==== | ||
- | Die Organe des Liquid Erfurt e.V. sind: | + | |
+ | Die Organe des Vereins | ||
1. die Mitgliederversammlung | 1. die Mitgliederversammlung | ||
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2. der Vorstand | 2. der Vorstand | ||
==== § 8 Mitgliederversammlung ==== | ==== § 8 Mitgliederversammlung ==== | ||
- | (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens | + | |
- | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins auf Vorstandsbeschluß | + | (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens |
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+ | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins auf Vorstandsbeschluss | ||
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, | (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, | ||
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+ | (4) Mitglieder können sich durch ein bevollmächtigtes anderes Mitglied des Vereins auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muss der Versammlungsleitung in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift vorgelegt werden. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. | ||
==== §8a Abstimmungen außerhalb von Mitgliederversammlungen ==== | ==== §8a Abstimmungen außerhalb von Mitgliederversammlungen ==== | ||
- | Die Mitgliederversammlung tagt daneben ebenfalls virtuell | + | |
- | Die Verfahrensdetails regelt die SMV-Geschäftsordnung, | + | (1) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich online |
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+ | (2) Der Vorstand prüft am Anfang eines Halbjahres, ob Satzungsänderungsanträge in der SMV innerhalb des vergangenen Halbjahres angenommen wurden und beantragt die Eintragung dieser innerhalb von 4 Wochen beim Amtsregister. | ||
==== § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung ==== | ==== § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung ==== | ||
- | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Liquid Erfurt e.V.. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: | + | |
+ | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: | ||
a) sie wählt einen Vorstand; | a) sie wählt einen Vorstand; | ||
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b) sie wählt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr; | b) sie wählt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr; | ||
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c) sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes; | c) sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes; | ||
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d) sie beschließt über Satzungsänderungen; | d) sie beschließt über Satzungsänderungen; | ||
- | e) sie beschließt über Angelegenheiten, | + | |
+ | e) sie beschließt über Änderungen des Vereinszwecks; | ||
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+ | f) sie kann durch Beschluss dem Vorstand aufgeben, bestimmte Handlungen vorzunehmen, | ||
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+ | g) sie beschließt über Angelegenheiten, | ||
==== § 10 Vorstand ==== | ==== § 10 Vorstand ==== | ||
- | (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedem, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, | + | |
- | (2) Der Vorstand wird einmal | + | (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die aus ihrer Mitte Vorsitzende sowie Finanz- |
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+ | (2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Nachwahl von zurückgetretenen Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit | ||
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder (als geschäftsführendes Vorstandsmitglied) von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung festsetzen. An der Beschlussfassung darüber ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht beteiligt. | (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder (als geschäftsführendes Vorstandsmitglied) von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung festsetzen. An der Beschlussfassung darüber ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht beteiligt. | ||
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(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, | (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, | ||
==== § 11 Aufgaben des Vorstandes ==== | ==== § 11 Aufgaben des Vorstandes ==== | ||
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(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. | (1) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. | ||
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(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: | (2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: | ||
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a) Er führt die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen durch. | a) Er führt die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen durch. | ||
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b) Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins; | b) Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins; | ||
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c) Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie. | c) Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie. | ||
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d) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. | d) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. | ||
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(3) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder oder die Geschäftsstelle übertragen. | (3) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder oder die Geschäftsstelle übertragen. | ||
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(4) Der Vorstand ist ermächtigt, | (4) Der Vorstand ist ermächtigt, | ||
==== § 12 Auflösung ==== | ==== § 12 Auflösung ==== | ||
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Mehr Demokratie e. V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. | Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Mehr Demokratie e. V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
verein/satzung.txt · Zuletzt geändert: 01.02.2023 22:06 von Christian Beuster