verein:satzung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
verein:satzung [28.10.2018 19:50] – Christian Beuster | verein:satzung [28.10.2018 19:52] – alte Version wiederhergestellt (16.10.2018 12:49) Christian Beuster | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
===== Satzung des Demokratielabor e.V. ===== | ===== Satzung des Demokratielabor e.V. ===== | ||
- | //zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2018 in Erfurt// | + | //zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 02.04.2017 in Erfurt// |
==== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ==== | ==== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ==== | ||
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
(3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen, an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen an. | (3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen, an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen an. | ||
- | |||
- | ==== 2a Grundsatz der Gegenseitigkeit ==== | ||
- | |||
- | Die Mitglieder des Vereins schließen sich zu einer solidarischen Gemeinschaft in Freiwilligkeit und Gerechtigkeit zusammen, um mit Selbsthilfe, | ||
==== § 3 Gemeinnützigkeit ==== | ==== § 3 Gemeinnützigkeit ==== | ||
Zeile 77: | Zeile 73: | ||
==== § 8 Mitgliederversammlung ==== | ==== § 8 Mitgliederversammlung ==== | ||
- | (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens | + | (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens |
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins auf Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder einberufen. | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins auf Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder einberufen. | ||
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, | (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, | ||
- | |||
- | (4) Mitglieder können sich durch ein bevollmächtigtes anderes Mitglied des Vereins auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muss dem Versammlungsleiter in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift vorgelegt werden. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. | ||
==== §8a Abstimmungen außerhalb von Mitgliederversammlungen ==== | ==== §8a Abstimmungen außerhalb von Mitgliederversammlungen ==== | ||
- | (1) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich online | + | Die Mitgliederversammlung tagt daneben ebenfalls virtuell |
- | + | Die Verfahrensdetails regelt die [[verein: | |
- | (2) Der Vorstand prüft am Anfang eines Halbjahres, ob Satzungsänderungsanträge in der SMV innerhalb des vergangenen Halbjahres angenommen wurden und beantragt die Eintragung dieser innerhalb von 4 Wochen beim Amtsregister. | + | |
==== § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung ==== | ==== § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung ==== | ||
Zeile 109: | Zeile 102: | ||
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedem, | (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedem, | ||
- | (2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Nachwahl von zurückgetretenen Vorstandsmitgliedern ist möglich. | + | (2) Der Vorstand wird einmal im Kalenderjahr |
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder (als geschäftsführendes Vorstandsmitglied) von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung festsetzen. An der Beschlussfassung darüber ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht beteiligt. | (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder (als geschäftsführendes Vorstandsmitglied) von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung festsetzen. An der Beschlussfassung darüber ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht beteiligt. |
verein/satzung.txt · Zuletzt geändert: 01.02.2023 22:06 von Christian Beuster