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verein:go-online-mv

Geschäftsordnung der Online-MV

§ 1 Ort/Technik

(1) Die Online-Mitgliederversammlung findet mittels einer Voice-Over-IP-Software statt.

(2) Die Software sollte die Möglichkeit besitzen, mehrere virtuelle Räume einzurichten.

(3) Zusätzlich muss die Software die Möglichkeit haben, sich via Chat austauschen zu können.

§ 2 Einladung

(1) Die Einladung ergibt sich aus § 8 Absatz 3 der Satzung.

(2) Zusätzlich zur Einladung wird eine eindeutige Kennung übermittelt, die bei der Akkreditierung angegeben werden muss.

§ 3 Akkreditierung

(1) Die Akkreditierung wird durch die Schatzmeisterei übernommen oder durch eine von der Schatzmeisterei beauftragte Person.

(2) Bei der Akkreditierung wird die Kennung überprüft.

(3) Bei erfolgreicher Validierung bekommt das Mitglied Zugang zur Versammlung.

§ 4 Betreten und Verlassen der Versammlung

(1) Die Akkreditierung ist jederzeit möglich.

(2) Möchte ein Mitglied die Versammlung (temporär) verlassen, sollte es eigenständig dafür Sorge tragen, dass niemand in seinem Namen abstimmen kann, bspw. durch Schließen der in §1 beschriebenen Software.

(3) Hat ein Mitglied die Versammlung verlassen, muss es sich erneut akkreditieren, um sein Stimmrecht wiederzuerlangen. Dabei wird die Kennung erneut überprüft.

§ 5 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die zu Beginn der Versammlung gewählt wird. In Abwesenheit einer Versammlungsleitung fungiert der Vorstand kommissarisch als Versammlungsleitung, sofern der Vorstand nicht eine andere Person damit beauftragt.

(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans. Dazu teilt sie Rederecht zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion und die Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen.

(3) Sind Gäste zugelassen, so haben diese ebenfalls ein Rederecht.

(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht die Wahlleitung ausdrücklich vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

§ 6 Protokollführung

(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten:

1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung, 2. die Namen der Versammlungsleitung und der Protokollführung, 3. die Zahl der erschienenen Mitglieder, 4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, 5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde, 6. die gestellten Anträge, 7. die Art der Abstimmungen (offen oder geheim), 8. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, und Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), 9. bei Wahlen die Namen der gewählten Mitglieder und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen

(2) Geschäftsordnungsanträge und Ergebnisse zu deren Abstimmungen müssen nicht protokolliert werden.

(3) Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, der Wahlleitung und einem Vorstandsmitglied unterschrieben.

§ 7 Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung überwacht die korrekte Durchführung der Wahlen.

(2) Die Ämter der Wahlleitung und der Versammlungsleitung können von den gleichen Personen übernommen werden.

§ 8 Wahlen zu Versammlungsämtern

Die Versammlungsleitung, die Wahlleitung, die Protokollführung und die Inhaber:innen anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Wahl mit einfacher Mehrheit ermittelt.

§ 9 Abstimmungen und Wahlen

(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt und gewählt. Die Entscheidung über die Form der Stimmabgabe obliegt der Versammlungleitung bzw. Wahlleitung.

(2) Geheime Abstimmungen und Wahlen sind zulässig durch Geschäftsordnungsantrag (Geschäftsordnungsantrag auf geheime Abstimmung / Wahl).

§ 10 Geheime Abstimmungen und Wahlen

(1) Geheime Abstimmungen und Wahlen werden nicht online abgestimmt, sondern per Briefwahl. Die Mitglieder werden vorher per Mail über die geheime Abstimmung oder Wahl informiert.

(2) Der Vereinsvorstand sendet jedem stimmberechtigten Mitglied einen Brief mit den Wahlunterlagen zu. Darin befinden sich: * ein beschrifteter Briefumschlag * ein unbeschrifteter Briefumschlag * die Stimmzettel.

Die Stimmzettel müssen im unbeschrifteten Umschlag verschlossen innerhalb des beschrifteten Umschlages an die bei der Versammlung bekanntgegebene Adresse versandt werden.

(3) Die Versammlungsleitung legt ein Auszähldatum fest, bis zu dem die Briefe angekommen sein müssen.

(4) Die Briefe werden der Wahlleitung ungeöffnet übergeben. Einzig die Wahlleitung ist berechtigt, die Briefe zu öffnen. Sie überprüft, ob das Mitglied stimmberechtigt ist und fügt in diesem Fall die inneren Briefumschläge der Wahlurne bei.

(5) Die Auszählung findet öffentlich statt. Jedes Mitglied kann vor Ort sein und der Auszählung beiwohnen. Zusätzlich wird ein Videostream angeboten. Bemerkungen, Fragen und Geschäftsordnungsanträge können weiterhin über die in §1 beschriebenen Mittel eingebracht werden.

(6) Bei der Auszählung zwingend anwesend sein müssen: * die Wahlleitung, um die ordnungsgemäße Wahl sicherzustellen * die Versammlungsleitung, um das Ergebnis festzustellen.

Bei einer Personenwahl werden nach der Feststellung des Ergebnisses die Kandidat:innen befragt, ob sie die Wahl annehmen.

(7) Mit der Feststellung aller Auszählungsergebnisse endet die Versammlung.

(8) Das Ergebnis wird den Mitgliedern unmittelbar in Textform mitgeteilt.

(9) Geheime Abstimmungen und Wahlen gelten nicht für Versammlungsämter. Diese werden immer offen abgestimmt.

§ 11 Kandidatur

Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidat:innenaufstellung auf und gibt den Kandidat:innen Zeit, sich zu melden. Nach angemessener Zeit ohne neue Meldungen wird die Liste geschlossen.

§ 12 Gesamtwahl und Einzelwahl

(1) Alle Kandidat:innen werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.

(2) Durch einen Geschäftsordnungsantrag auf Einzelwahl ist es möglich, Kandidat:innen einzeln zu wählen.

§ 13 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen

(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind der Wahl- oder Versammlungsleitung sofort bekannt zu machen, die unverzüglich die Versammlung in Kenntnis zu setzen hat. Das Vorkommnis wird ins Protokoll aufgenommen.

(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt (Geschäftsordnungsantrag auf Wiederholung der Abstimmung / Wahl).

§ 14 Geschäftsordnungsanträge

(1) Jedes akkreditierte Mitglied kann jederzeit einen Geschäftsordnungsantrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.

(2) Geschäftsordnungsanträge werden im Chat kenntlich gemacht durch „!GO-Antrag“.

(3) Alle Teilnehmenden können nach dem Stellen eines Geschäftsordnungsantrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten.

(4) Zulässige Geschäftsordnungsanträge:

1. Geschäftsordnungsantrag auf Änderung der Tagesordnung. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:

  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Hinzufügen eines Punktes

2. Geschäftsordnungsantrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag geändert werden.

3. Geschäftsordnungsantrag auf Einholung eines Meinungsbildes:

(1) Ein Meinungsbild ist eine offene, nicht bindende Abstimmung, die nicht ausgezählt wird.

(2) Ein Geschäftsordnungsantrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

4. Geschäftsordnungsantrag auf Unterbrechung der Sitzung: Der Antrag muss die gewünschte Dauer enthalten.

5. Geschäftsordnungsantrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die gewünschte maximale Rededauer enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

6. Geschäftsordnungsantrag auf Ende der Redeliste: Wurde ein Antrag auf Ende der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner:innen unverzüglich melden.

7. Geschäftsordnungsantrag auf geheime Abstimmung / Wahl: Die aktuelle Abstimmung oder Wahl wird gemäß § 10 der Geschäftsordnung geheim durchgeführt. Dieser Geschäftsordnungsantrag gilt ohne Abstimmung als angenommen.

8. Geschäftsordnungsantrag auf Einzelwahl: Vorstandsmitglieder werden gemäß § 12 Absatz 2 der Geschäftsordnung einzeln gewählt.

9. Geschäftsordnungsantrag auf Wiederholung der Abstimmung / Wahl: Eine Abstimmung oder Wahl wird gemäß § 13 Absatz 2 der Geschäftsordnung wiederholt.

verein/go-online-mv.txt · Zuletzt geändert: 27.02.2021 12:39 von Christian Beuster

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