Inhaltsverzeichnis
Satzung des Demokratielabor e.V.
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 14.08.2022 in der SMV
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Demokratielabor e.V.“.
(2) Der Vereinssitz ist Erfurt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von demokratischer Mitbestimmung sowie diesbezüglicher staatsbürgerlicher Bildung im Sinne des Grundgesetzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Beteiligungsplattformen sowie durch Veranstaltungen und Qualifizierungsmaßnahmen zum Thema demokratische Mitbestimmung.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien.
(3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen, an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen an.
§ 2a Grundsatz der Gegenseitigkeit
(1) Die Mitglieder des Vereins schließen sich zu einer solidarischen Gemeinschaft in Freiwilligkeit und Gerechtigkeit zusammen, um mit Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung die Ziele des Vereins zum Nutzen aller Mitglieder und des Gemeinwesens zu erreichen. Das Verhältnis zwischen Mitgliedern und Verein und der Mitglieder untereinander ist ein Verhältnis der gegenseitigen Förderung und der gemeinsamen Abwehr von Risiken bei der Erreichung der Ziele des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins dürfen alle natürlichen und juristischen Personen werden.
(1.1) Die natürlichen Personen gliedern sich in:
- ordentliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr
- Mitglieder zwischen 7-13 Jahren, die bis zu ihrem 14. Geburtstag nicht über passives Wahlrecht verfügen.
- Mitglieder unter 7 Jahre, die bis zu ihrem 7. Geburtstag nicht über Stimmrecht, aktives oder passives Wahlrecht verfügen
(1.2) Natürliche Personen als ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen aus. Ausnahmen sind in §5 Satz 1.1. geregelt. Die Stimmrechtsabgabe des gesetzlichen Vertreters ist ausgeschlossen.
(1.3) Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht.
(2) Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Kommt im Vorstand keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Nominierten in Textform mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
(2.1) Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen);
b) nach Kündigung eines Mitgliedes in Textform;
c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Verbleiben des Mitgliedes nach der Ansicht ihrer Mehrheit das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen könnte; die Mitgliederversammlung hört vor Beschlussfassung das Mitglied an;
d) bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist das Mitglied zu hören.
(4) Mitglieder die mehr als 3 Monate mit den Beitragszahlungen im Rückstand sind haben kein aktives und passives Wahlrecht mehr, ein von ihnen besetztes Amt wird nicht aberkannt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Zahlweise in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden soll.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder einberufen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben oder als elektronische Mail abgesandt worden ist.
(4) Mitglieder können sich durch ein bevollmächtigtes anderes Mitglied des Vereins auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muss der Versammlungsleitung in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift vorgelegt werden. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.
(5) Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung tagen entweder in Präsenz oder online. Der genaue Ablauf wird über eine Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung zusammen mit dem weiteren Vorgehen mit.
§8a Abstimmungen außerhalb von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich online als Ständige Mitgliederversammlung (nachfolgend SMV genannt). Die Ständige Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zur Positionierung des Vereins sowie Satzungsänderungen, Änderungen der Beitragsordnung und Änderung ihrer Geschäftsordnung. Abstimmungen über Personen (Wahlen) dürfen nicht in der Ständigen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Verfahrensdetails regelt die SMV-Geschäftsordnung, die nur für die SMV gültig ist und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Der Vorstand prüft am Anfang eines Halbjahres, ob Satzungsänderungsanträge in der SMV innerhalb des vergangenen Halbjahres angenommen wurden und beantragt die Eintragung dieser innerhalb von 4 Wochen beim Amtsregister.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) sie wählt einen Vorstand;
b) sie wählt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr;
c) sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
d) sie beschließt über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich;
e) sie beschließt über Änderungen des Vereinszwecks; zu einem solchen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich;
f) sie kann durch Beschluss dem Vorstand aufgeben, bestimmte Handlungen vorzunehmen, zu unterlassen oder zu dulden;
g) sie beschließt über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die aus ihrer Mitte Vorsitzende sowie Finanz- und Mitgliederverwaltung wählen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Nachwahl von zurückgetretenen Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder (als geschäftsführendes Vorstandsmitglied) von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung festsetzen. An der Beschlussfassung darüber ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht beteiligt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er führt die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen durch.
b) Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins;
c) Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
d) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder oder die Geschäftsstelle übertragen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Er wird ferner ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss, der von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, die Satzung auf Grund etwaiger Beanstandungen oder Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Registergerichts oder des Finanzamtes entsprechend zu ändern.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Mehr Demokratie e. V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.